Die Häufigkeit dieser Prüfungen war bisher in der sogenannten Kehrperiodenverordnung nach dem Feuerwehrgesetz geregelt. Deren letzte Novelle ist aber schon zehn Jahre her, seitdem wurden die Anlagen moderner, es sind weniger Überprüfungen notwendig.
Neue Regelung gilt ab 1. Jänner 2017
Abgasanlagen von Feuerstätten sind in folgenden Intervallen zu prüfen: Einmal jährlich:
· Bei Betrieb mit Gas
· Brennwertgeräte mit Heizöl oder Pellets
· Betrieb nur zwischen 1. Mai und 30. September bzw. nur anlassbezogener Betrieb (z.B. Räucheranlagen)
· Anlagen die nur für den Ausfall der Hauptheizung zur Nutzung bereitstehen
Zweimal jährlich:
· Heizöl extraleicht
· Pellets
· Heizungsanlagen mit standardisierten feste Brennstoffen die zusätzlich zu einem anderen Heizsystem verwendet werden oder nur in geringem Umfang betrieben werden (z.B. offener Kamin)
Dreimal jährlich:
· Standardisierte feste Brennstoffe die nur in der Heizungsperiode betrieben werden
· Heizöl leicht
Viermal jährlich:
· Standardisierte feste Brennstoffe oder nicht standardisierte feste Brennstoffe in der Heizperiode
Fünfmal jährlich:
· Nicht standardisierte feste Brennstoffe
Erfolgt die Abführung der Abgase durch eine horizontale Abgasführung unmittelbar durch die Außenwand ins Freie so ist diese alle 3 Jahre zu prüfen. Die Verordnung wurde am 29. November 2016 durch die NÖ Landesregierung beschlossen.